Friedhof
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Laubach
vom 11.06.2003
Der Gemeinderat von Laubach hat aufgrund der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz
(GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Laubach gelegenen und von ihr verwalteten
Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
§ 3 Schließung und Aufhebung
Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen
oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden
(Aufhebung) - vgl. § 7 BestG.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu
anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder
einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen eines Vertreters der Ortsgemeinde sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie
Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge
von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier
störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Genehmigung der Ortsgemeinde und des Nutzungsberechtigten zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen
bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens vier
Tage vorher beim Ortsbürgermeister anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung
von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof,
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung
durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion
nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung,
dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das
Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1
des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten
vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.1
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die
Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist einem
Vertreter der Gemeinde vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen
vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
1 Geändert durch Satzung vom 24.03.2010
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister
anzumelden.
(2) Der Ortsbürgermeister setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen
und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden,
andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine
Mutter oder einen Vater mit ihrem/ seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg
zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter
bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts
anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten ausgehoben und
wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens
0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0, 30 m starke
Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden
Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (als Einzel- oder Doppelgrabstätten)
b) Rasengrabstätten (als Einzel- oder Doppelgrabstätten)
c) Ehrengrabstätten
(2) Alle Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf
Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder
auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber oder Doppelgräber) für Erd- und
Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte (Einzelgrab) darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 - nur
eine Leiche bestattet werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten
wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden
Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Beisetzung von Urnen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
1. in Reihengrabstätten bis zu einer Asche je Grabstätte,
2. in Rasengrabstätten bis zu einer Asche je Grabstätte.
(2) Die Beisetzung ist dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden.
§ 15 Rasengrabstätten
(1) Rasengräber sind Grabstätten, auf der Erd- oder Urnenbestattungen für die Dauer
der Ruhezeit möglich ist. Die Grabstellen werden im Todesfall der Reihe nach vergeben.
Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Rasendoppelgrabstätten werden mit zwei Grabstätten für die Erd- und Urnenbestattung
vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre.
(3) An jeder Grabstelle muss ein stehendes Grabmal mit den Maximalmaßen Höhe 0,60
m von Erdoberkante, Breite 0,50 m und Stärke 0,15 m auf das vorhandene Fundament
aufgestellt werden. Grabeinfassungen sind nicht erlaubt.
(4) Die Gesamtfläche wird mit Rasen eingesät und von der Ortsgemeinde gepflegt.
(5) Auf den Grabstellen dürfen keine bepflanzten Blumenschalen oder Töpfe mit Dauergewächsen
abgestellt werden, damit die Pflege der Fläche reibungslos durchgeführt
werden kann. In der Zeit vom 01. November bis zum 01. März können vor den
Grabmälern Blumen oder Gestecke abgelegt werden.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich
dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung von Grabstätten
§ 17 Allgemeine Festlegungen und Vorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die
Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt
wird. Die Räume zwischen den Grabstätten sind von den Anliegern mit zu unterhalten.
(2) Grabbeete und etwaige Einfassungen aus Stein oder sonstigen Material dürfen nicht
über 20 cm, Hecken nicht über 49 cm, Sträucher nicht über 1,00 m und Grabmäler
nicht über 1,25 m vom Erdboden aus hoch sein.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche
die benachbarten Grabstätten nicht stören. Das Pflanzen von Bäumen auf
Grabstätten ist nicht gestattet.
(4) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Die
Grabunterhaltungspflichtigen sind für alle Schäden haftbar, die durch Umfallen, Abbröckeln
und dergleichen von Grabmälern verursacht werden.
(5) Grabmäler, Einfassungen, sonstige bauliche Anlagen und Bepflanzungen sind innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist von den Unterhaltungspflichtigen
zu entfernen. Andernfalls gehen sie in das Eigentum der Ortsgemeinde über und
werden auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen entfernt.
6. Grabmale
§ 18 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln
des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem
Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar
in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode – und im Herbst.
Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf
Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder
von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1)
verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen
(z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Ortsgemeinde nicht innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten
des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen.
Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 19 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, das für die Dauer von
einem Monat aufgestellt wird.
§ 20 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde
entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten sind die Grabmale innerhalb einer
Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche
Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung
nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos
in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der
Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd
instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte
Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der
Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG).
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und
pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet
werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. Veränderungen,
insbesondere Anpflanzungen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde
vorgenommen werden.
(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe, dürfen in sämtlichen Produkten
der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und
Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an
der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen,
Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 22 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche
auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem
Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für
die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder
ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit
Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte
Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen
möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der
Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen
Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen
zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 24 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben
sind, richten sich Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit
nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung (30 Jahre) seit Verleihung begrenzt. Sie
enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und
nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 25 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des
Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch eine dritte Person oder durch
Tiere entstehen.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen
des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 20 Abs. 1),
7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18, 19 und 21),
8. Grabstätten vernachlässigt (§ 22),
9. die Leichenhalle entgegen § 23 Abs. 1 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in
der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 27 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen
sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Friedhofssatzung vom 08.11.1984 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen
Vorschriften außer Kraft.
56288 Laubach, 11.06.2003
gez. Waldemar Bauermann
Ortsbürgermeister
Merkblatt für Rasengrabstätten
auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Laubach
(in Ergänzung zur Friedhofssatzung)
Die Ortsgemeinde hält auf dem Friedhof in Laubach auf der nordwestlichen Seite - rechts neben der Friedhofshalle - Rasengrabstätten bereit.
Rasengrabstätten werden für Bestattungsvorgänge vorgehalten, bei denen ein Grabmal aufgestellt wird, eine übliche Grabpflege für die Zukunft aber nicht gesichert ist oder nicht gewünscht wird.
Besonderheiten der Grabmale
Auf dem bereits in den Boden eingelassenen Betonriegeln sind die Grabmale in einheitlicher Größe von 0,50 m Breite, 0,50 m Höhe und 0,10 m Dicke durch Grabstein-Unternehmen zu befestigen. Bei der Befestigung der maßhaltigen Grabmale von 0,50 m Breite ist der mittige Abstand zwischen den Grabsteinen mit 1,40 m unbedingt einzuhalten. Beim ersten und letzten Grabstein auf einem Betonriegel (Länge 5,60 m - für 4 Grabstätten) ist der seitliche Abstand von der Außenkante bis Mitte Grabstein mit 0,70 m einzuhalten.
Bitte geben sie diese Maße den gewählten Grabstein-Unternehmen unbedingt weiter.
Grabumrandungen dürfen auf den Rasengrabstätten nicht gesetzt werden.
Besonderheiten des Grabfeldes
Nach der Bestattung wird die Grabstätte mit der noch leicht aufgeschütteten Erde solange verbleiben, bis eine Absetzung der Erde erfolgt ist. In dieser Zeit ist es wünschenswert, wenn Blumenkränze, später dauerhafte Kränze, Kübelpflanzen, Tannengrün, … das Grab noch schmücken. Nach Absetzung der aufgefüllten Erde (i.d.R. mehrere Monate) wird die Grabstätte durch die Ortsgemeinde eingeebnet, mit Mutterboden versehen und mit Grassamen eingesät. Die Pflege des Rasengrabes erfolgt während der gesamten max. Liegezeit (derzeit 30 Jahre) durch die Ortsgemeinde.
Bitte legen sie auf den eigentlichen Rasenflächen keine Gestecke, Gebinde, Kübel, etc. ab.
Blumensträuße können neben den Grabsteinen auf dem Fundamentriegel in Vasen placiert werden.
Einmalige Kosten eines Rasengrabes
Für die von der Ortsgemeinde Laubach zu leistenden Arbeiten ist ein einmaliger Betrag bei der Wahl einer Rasengrabstätte zu zahlen, der in den jährlichen Haushaltssatzungen veranschlagt wird (Stand 2008: = 350,00 €).
Die sonstigen Friedhofsgebühren (Nutzung der Leichenhalle, Aushebung des Grabes nach Aufwand) bleiben von diesem Einmalbetrag unberührt.
